AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pestinger GmbH, 63303 Dreieich / Germany

1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


2.Vertragsabschluß

(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten u.s.w. enthaltene Angaben sind – insbesondere bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


3. Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren allgemeinen Angeboten enthaltenen Preise nicht gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nichts anders vereinbart, ab unserem Lager einschließlich normaler Verpackung.


4. Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen u.s.w. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits in Verzug befinden.
(2) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder dem Käufer zuvor längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist, ist er berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Falls der Kunde die Lieferungsverzögerungen durch die Annahme der Ware akzeptiert, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Verzugsentschädigung. Das gleiche gilt, falls die Lieferung zu 80% erfolgt ist. Dies gilt nicht bei eigenem groben Verschulden. In diesem Fall ist jedoch eine Verzugsentschädigung auf den typisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Ein ganz oder teilweiser Zahlungsverzug des Käufers entbindet uns von der Verpflichtung weiterer Lieferungen, auch wenn hierfür bereits eine Auftragsbestätigung schriftlich erteilt wurde. Für etwaige hieraus resultierende Schäden bzw. Schadenersatzansprüche des Käufers oder Dritter haften wir nicht bzw. treten wir nicht ein.


5. Versand und Gefahrenübergang

(1) Der Versand erfolgt ab unserem Lager auf Kosten des Käufers. Sofern keine schriftliche Weisung vorliegt, besorgen wir den Versand nach bestem Ermessen, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl des Versandmittels.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


6. Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl und zunächst unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers oder dessen Abnehmer – Ersatz oder bessern nach (Nacherfüllung). Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig.
(2) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs. Geringfügige Änderungen der Kaufsache aufgrund technischen Fortschritts gelten nicht als Mangel.
(3) Falls für einzelne Waren nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung.
(4) Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Käufer muss bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangen. Erst wenn dieses Verlangen trotz Fristsetzung ergebnislos geblieben ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Minderung verlangen oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz geltend machen. Wir sind berechtigt, die vom Käufer bestimmte Art der Nacherfüllung abzulehnen und Nacherfüllung in der anderen Art und Weise vorzunehmen, wenn dies dem Ziel der Mängelbeseitigung in gleicher Weise entspricht und ohne besonderen Nachteil für den Käufer möglich ist.
(6) Bei Nachbesserungen ist der Lauf der Gewährleistungsfrist für die Dauer zwischen Eingang der zu reparierenden Ware und Rücklieferung gehemmt; bei Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zulaufen.
(7) Dem Käufer stehen wegen seiner vorgenannten Rechte keine Zurückhaltungsrechte bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen. Im Übrigen darf der Käufer sein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe einer fiktiven Minderung ausüben.
(8) Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzung, aus der Anbahnung oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt auch für Ersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen und Schadenersatzansprüche statt der Leistung, es sei denn die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten dann nicht, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits zur Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens führen sollte.
(9) Werden wir von unserem Kunden im Wege des Rückgriffs (§§ 478 f. BGB) in Anspruch genommen, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den ursprünglichen Kaufpreis begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt dann nicht, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits bei unserem Kunden, dem Endkunden oder Dritten zur Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens geführt haben sollte.


7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt bis zum vollständigen Forderungsausgleich unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der offenen Forderungen und zuzüglich aller Nebenforderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein stillschweigender Rücktritt vom Vertrag.


8. Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Skontoabzug fällig, falls nicht anders vereinbart. Verzug tritt spätestens dreißig Tage nach Rechnungserhalt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zusätzlich tritt Verzug durch Mahnung ein.
(2) Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein Skontoabzug ist unzulässig, solange noch ältere fällige Rechnungen offen sind. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers zu entscheiden, auf welche Forderungen eine Zahlung angerechnet wird. Mangels Bestimmung werden eingehende Zahlungen zunächst auf angefallene Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Der Käufer muss Diskont- und Wechselspesen tragen und sofort entrichten.
(4) Ist der Käufer in Verzug, so hat er zusätzlich zur Hauptforderung Zinsen in Höhe von 8% jährlich über dem Basiszinssatz (LRG-Satz) der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit uns kein höherer Zinsschaden entstanden ist.
(5) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt, wenn wir das Mahnverfahren gegen ihn einleiten müssen oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditgewährung nach kaufmännischen Gepflogenheiten ausschließen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 6 Abs. 7 bleibt unberührt.


9. Reparaturen, Rücknahme

(1) Wünscht der Käufer vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages, so hat er dies ausdrücklich anzugeben. Er hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
(2) Außer bei den im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht liegenden Beanstandungen dürfen Waren nur mit unserer vorherigen Zustimmung, unter Angabe von Rechnungsnummer und -datum sowie frachtfrei zurückgesandt werden. Bei der Bemessung der Gutschrift wird ein angemessener zustandsabhängiger Abschlag vorgenommen.
10. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Anwendbares Recht.
(1) Für Kaufleute ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht (Offenbach am Main) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Käufer und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht. Gelingt dies nicht, treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.


Stand Mai 2018